Kosten­erstattung

Ab Erhalt des Pflegegrades oder ein Attest des Arztes übernimmt die Kranken. oder Pflegekasse Ihre Kosten und wir rechnen unsere Leistungen für Sie direkt mit den Kassen ab.

 

Somit entfällt sämtlicher Bürokratie­aufwand für Sie.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben zögern Sie nicht uns anzusprechen.

§ 45b SGB XI Entlastungs­betrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- € monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen, zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in Ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

§45a SGB XI Umwandlung des ambulanten Sachleistungs­betrages

Mit dem zusätzlichen Budget aus der Umwandlung von Sachleistungen können Sie zusätzliche Entlastungsleistungen finanzieren. Neben dem eigentlichen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,- €, können maximal 40 % des (Ihrem Pflegegrad zustehenden) Sachleistungsbudgets in Anspruch genommen werden.

 

Wofür?

Mit dem Umwandlungsbudget können ausschließlich zusätzliche Entlastungsleistungen aus dem Bereich „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ finanziert werden.

 

Diese Möglichkeit gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 und für alle 3 Optionen der Pflegeleistung:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Kombinationsleistungen

 

Hierbei handelt es sich um die Pflegesachleistungsbeträge von denen bis zu 40% in die Entlastungsleistungen übernommen werden können.

 

Bis zu welcher Höhe?

  • Pflegegrad 2: 724,- €/Monat
  • Pflegegrad 3: 1.363,- €/Monat
  • Pflegegrad 4: 1.693,- €/Monat
  • Pflegegrad 5: 2.095,- €/Monat

 

§ 39 SGB XI Verhinderungs­pflege und § 42 Kurzzeitpflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Unterstützung während der Abwesenheit. Voraussetzung ist, dass der Klient mindestens den Pflegegrad 2 erhalten hat.

 

Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612,- € belaufen, wenn die Unterstützung durch eine andere Institution wie uns sichergestellt wird.

 

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806,- € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,- € im Kalenderjahr erhöht werden.

§ 38 SGB V und 24h SGB V Haushalts­hilfe

Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen sind Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.

 

Geringe Zuzahlung bei Unfall, Krankheit oder Operation. 90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe werden von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich 10 % der täglichen Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5€ und höchstens 10€.